Satzung
Beschlossen in der Gründungsversammlung vom 04.04.2003 und Geändert in der Jahreshauptversammlung vom 13.10.2005
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „VIET VU DAO – DRAGON CLUB LEINBURG – e.V.“ , im folgenden auch kurz „V.V.D. D.C.L. e.V.“ genannt.
- Der Verein hat seinen Sitz in 91227 Leinburg. Er führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“
- Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres und endet mit dem 31.12. des gleichen Kalenderjahres.
§2 Vereinszweck
- Vereinszweck ist die Verbreitung, Pflege, Förderung und Ausübung der Sportart VIET VU DAO.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Die mit einem Ehrenamt vertrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen, diese sind durch geeignete Belege nachzuweisen.
- Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich seinem zuständigen Finanzamt (Hersbruck) für Körperschaft an.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Vereinstätigkeit
- Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der Verbreitung, Pflege,
Förderung und Ausübung der Sportart und des Gedankenguts von VIET VU DAO = Traditionelle Vietnamesische Künste der Selbstdisziplinen und
Selbstverteidigung und soll insbesondere verwirklicht werden durch:
- Abhalten von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, Seminaren und sportlich - kulturellen Veranstaltungen, sowie Wettkämpfen
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern
- Pflege von Gedankengut zwischen Vietnam, Frankreich und Deutschland zur Förderung des Sports und der Völkerverständigung
- VIET VU DAO - Traditionelle Vietnamesische Künste der Selbstdisziplinen und Selbstverteidigung auch deutschen Mitbürgern zu ermöglichen
- Das Heranführen von Kindern und Jugendlichen an sportliche Betätigung
- Sportliche und freundschaftliche Kontakte zu anderen Vereinen
- Lehre der Harmonie zwischen Körper, Geist und Seele.
- Förderung der Individualität
- Sport- und Kulturförderung durch Geselligkeit
- Pflege internationaler Beziehungen
- Jede andere Tätigkeit, die den Vereinszweck unterstützt.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft, Beiträge
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt und schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des schriftlichen Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheiden endgültig.
- Eine Ablehnung durch die Mitgliederversammlung ist unanfechtbar.
- Ein Bewerber hat die Möglichkeit unter folgenden Mitgliedsformen zu wählen:
- Vollmitgliedschaft:Vollmitglied kann jede natürliche Person werden. Es wird unterschieden zwischen dem aktiven und dem passiven Mitglied. Ein Vollmitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist bei jeder Mitgliederversammlung wahlberechtigt.Für aktive Mitglieder gilt:Jedes aktive Mitglied hat bei Vorlage des Aufnahmeantrages ein ärztliches (Empfehlung: Facharzt für Sportmedizin) Attest vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass es kampfsporttauglich ist, und an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teilnehmen darf. Nach Annahme des Aufnahmeantrages hat der Bewerber eine dreimonatige Probezeit zu absolvieren.Für passive Mitglieder gilt:Jedes passive Mitglied darf nicht aktiv an den sportlichen Veranstaltungen teilnehmen. In diesem Fall entfällt die Probezeit und das ärztliche Attest.Fördermitgliedschaft:Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Sie können in kein Amt gewählt werden und dürfen keinen Einfluß auf die Tätigkeiten des Vereins ausüben.Ehrenmitgliedschaft:Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung für besondere Verdienste um den Verein verliehen. Das Ehrenmitglied ist von der Beitragspflicht befreit.
- Der Wechsel zwischen den einzelnen Sparten ist möglich. Der Wechsel ist, mit einer Vorlaufzeit von 4 Wochen, beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
- Mitgliedsbeiträge sind zu entrichten. Die Höhe des Beitrages ist in der Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vereinsausschuss, und hat sie mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Statuten.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Mitgliedschaftsrechte sind nicht übertragbar.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Mitgliedschaftsrechte sind nicht übertragbar.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Streichung der Mitgliedschaft.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
- Ein vorzeitiger Austritt ist im Falle besonderer Gründe möglich, z.B. bei Umzug, schwerer oder lang andauernder Krankheit. Über die Möglichkeit zum vorzeitigen Austritt eines Mitgliedes beschließt der Vorstand im Einzelfall.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher und grober Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinsstatuten schuldig gemacht hat.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuß mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der schriftliche Antrag an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet darüber mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf der nächstmöglichen Mitgliederversammlung.
- Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden (vereinfachtes Ausschlussverfahren), wenn es sich um einen leicht feststellbaren Fall, der die nähere Erforschung des Grundes der Ausschließung nicht bedarf, handelt. Dazu gehören beispielsweise die Fälle des Zahlungsrückstandes, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, Wegfall besonderer Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, usw.
- Wenn es die Belange des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß einen Beschluß für vorläufig vollziehbar erklären.
- Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet der Vereinsausschuss.
- Die Wiederaufnahme eines Mitgliedes, das von der Mitgliederliste gestrichen wurde, ist durch Zustimmung des Vorstandes fristlos möglich.
- Ein Mitglied kann nach vorgehender Anhörung vom Vereinsausschuß unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis und/oder durch eine Geldbuße bis zu einem Betrag in Höhe von 250.--€ und/oder einer Sperre von höchstens drei Jahren an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist unanfechtbar. Grundlage für die Bewertung der Schwere eines Verstoßes liefern die Geschäfts-, sowie die Sportordnung.
- Alle Beschlüsse sind dem betreffenden Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein zuzustellen. Unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluß an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist.
§6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand, der Vereinsausschuss, der Verwaltungsrat, der Repräsentant und die Mitgliederversammlung.
§6.1 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, sowie dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
- Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Gerichtlich und Außergerichtlich ist jedes Vorstandsmitglied einzeln zeichnungs- und vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis an die Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder gebunden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
- Wählbar und Wahlberechtigt sind alle Vollmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und mind. 2 Jahre zusammenhängend oder im Ganzen aktiv am VietVuDao Training teilgenommen hat. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden. Mehrere Vorstandsämter im direkten Verwandtschaftsverhältnis (Vater, Mutter, Kind, Lebensabschnittspartner) sind nicht möglich.
- In Bezug auf §3 obliegt es dem Vorstand finanzielle Mittel zur Anschaffung für beispielsweise Sportgeräte zu genehmigen.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, oder legt sein Mandat nieder, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, daß für Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von mehr als 500.--€ im Einzelfall die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
- Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins auch die Wahrung der Vereinsgeschäfte, nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die er von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu bestätigen hat. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil dieser Statuten.
- Verträge mit den Vorstandsmitgliedern bedarf der Einstimmigkeit der Vorstandsmitglieder. Sollte hier keine Einigung erzielt werden, ist hierzu ein Mitgliederbeschluß zur nächsten Mitgliederversammlung einzufordern. Bei dringenden Angelegenheiten ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung anzuberaumen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist Beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
- Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist nur dann möglich, wenn grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nachgewiesen werden kann.
§6.2 Der Vereinsausschuss
- Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes, dem Repräsentant, den Trainern, den Abteilungsleitern und dem Verwaltungsrat. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
- Für die im Verein bestehenden Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich tätig zu sein. Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
- Der Vereinsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.
- Die Einberufung zu allen Vereinsausschußsitzungen erfolgt vier Wochen vor dem Sitzungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einladung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben.
- Die Sitzungen werden durch den ersten Vorstandsvorsitzenden, oder vertretungsweise durch ein anderes Vorstandsmitglied, einberufen.
- Die weiteren Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Statuten.
- Durch Beschluß kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
- Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Vereinsausschußsitzung beschlußfähig, sofern mindestens 30 Prozent der eingeladenen Mitglieder anwesend sind.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter, nach Befragung der Sitzungsteilnehmer, festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung muß erfolgen, wenn ein erschienenes Mitglied dies beantragen.
- Über jede Vereinsausschußsitzung ist eine Niederschrift zu verfassen (Sitzungsprotokoll). Diese ist vom Sitzungsleiter/in und dem Schriftführer/in, sowie einem Vereinsausschußmitglied zu unterzeichnen.
§6.3 Der Trainer
- Die Trainer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers im Amt.
- Wahlberechtigt sind alle, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wählbar sind alle, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die VietVuDao Schwarzgurtprüfung mit Erfolg bestanden .
- Die Trainer sind in der Regel die Trainingsleitenden des jeweiligen aktiven Trainings, und wählen aus ihrer Mitte einen Haupttrainer, der die kompletten Trainingsaktivitäten zu koordinieren hat. Hierzu gehört auch ein Trainingsplan, der jeweils zur Jahreshauptversammlung an die aktiv Trainierenden auszuhändigen ist.
- Ist ein Trainer für längere Zeit, größer 4 Wochen, verhindert Training zu halten, so hat er einen Antrag auf Statuswechsel zu stellen, und obliegt sodann dem §4 der Beitragsordnung. Selbiges ist anzuwenden, wenn ein Trainer trotz mehrfacher Aufforderung seiner Verpflichtung nachzukommen, diese nicht einhält, oder mutwillig das Training stört. In diesen Fällen kann dem betreffenden Trainer die Trainerqualifikation für den Verein vom Vereinsausschuss, ganz oder auf Zeit, entzogen werden.
- Scheidet der Trainer vor Ablauf der Amtsperiode aus, oder legt er sein Mandat nieder, ist vom Vereinsausschuss unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Die Abberufung des Trainers ist abweichend von § 6.3 (2) nur dann möglich, wenn grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nachgewiesen werden kann.
§6.4 Der Verwaltungsrat
- Der Verwaltungsrat besteht aus einer Person.
- Der Verwaltungsrat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Verwaltungsrates im Amt.
- Wählbar und Wahlberechtigt sind alle Vollmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und mind. 2 Jahre zusammenhängend oder im Ganzen aktiv am VietVuDao Training teilgenommen haben.
- Wird kein Verwaltungsrat durch die Mitgliederversammlung gewählt, obliegt diese Aufgabe dem Vorstand.
- In Bezug auf §3 obliegt es dem Verwaltungsrat finanzielle Mittel zur Anschaffung für beispielsweise Sportgeräte beim Vorstand zu beantragen.
- Scheidet der Verwaltungsrat vor Ablauf der Amtsperiode aus, oder legt er sein Mandat nieder, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtsperiode ein neuer Verwaltungsrat zu wählen.
- Dem Verwaltungsrat obliegt die eigenverantwortliche Verwaltung der zum aktiven Training benötigten Utensilien. Er hat bei jeder Vereinsausschusssitzung und Mitgliederversammlung einen detaillierten Bericht vorzutragen und in Schriftform abzugeben.
- Der Verwaltungsrat kann darüber hinaus noch Assistenten für bestimmte Aufgabengebiete wählen, die er vom Vereinsausschuss zu genehmigen hat.
- Die Abberufung des Verwaltungsrates ist nur dann möglich, wenn grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nachgewiesen werden kann.
§6.5 Der Repräsentant
- Der Repräsentant wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
- Wählbar und Wahlberechtigt sind alle, die das 18. Lebensjahr vollendet, die VietVuDao Schwarzgurtprüfung mit Erfolg bestanden haben und von der Mitgliederversammlung als Trainer für den Verein eingesetzt sind.
- Scheidet der Repräsentant vor Ablauf der Amtsperiode aus, oder legt er sein Mandat nieder, ist vom Vereinsausschuss unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Dem Repräsentanten obliegt die direkte Kommunikation mit Frankreich. Er hat bei jeder Vereinsausschusssitzung und Mitgliederversammlung einen detaillierten Bericht vorzutragen und in Schriftform abzugeben.
- Die Aufgaben des Repräsentanten sind die des §3 der Vereinsstatuten, sowohl als auch die
Planung, Koordination und der Aufbau
- eines Deutschen VietVuDao Verbandes
- eines Europäischen VietVuDao Verbandes
- Ein Repräsentant ist erforderlich, da
- der Sitz des VietVuDao Weltverbandes in Marseille ist – Südfrankreich.
- Schwarzgurtprüfungen für Deutschland nur in Marseille – Südfrankreich stattfinden.
- Kulturreisen von Europa nach Vietnam von Marseille aus koordiniert und durchgeführt werden.
- Europäische Großveranstaltungen von Marseille aus koordiniert und durchgeführt werden.
- Trainerschulungen von Marseille aus koordiniert und durchgeführt werden.
- Die Abberufung des Repräsentanten ist nur dann möglich, wenn grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nachgewiesen werden kann.
§6.6 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich, möglichst im September zum Beginn eines neuen Sportjahres, statt.
- Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich - und unter Angabe der Gründe und des Zweckes - beim Vorstand dies beantragt.
- Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geordnet. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder. Für die Beschlussfassung und das Stimmrecht finden die §§32 bis 38 BGB Anwendung.
- Minderjährige sind weder wählbar, noch stimmberechtigt.
- Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Statuten nichts anderes vorschreiben, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
- Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter/in und dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§7 Änderung der Statuten
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Statuten enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder nötig.
- Abweichend von Absatz 1 können Änderungen der Statuten aufgrund behördlicher Maßgaben (z.B.: Auflagen oder Bedingungen) vom Vorstand beschlossen werden. So z.B. kann vom Vorstand eine Änderung der Statuten vorgenommen werden, sofern Teile dieser Statuten dem gemeinnützigen Zweck des Vereins im Wege stehen. Diese sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
- Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
- Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
- Jede Änderung der Statuten ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Statuten anzuzeigen.
§8 Auflösung
- Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein.
- Zur Beschlussfassung ist nach §41 BGB eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung/Einberufung hinzuweisen.
- In der gleichen Sitzung haben die Mitglieder die Liquidatoren nach §§ 47 bis 53 BGB zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
- Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen, ist dem V.K.S.S. e.V. der Stadt Nürnberg und/oder der Gemeinde Leinburg mit der Maßnahme zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Statuten zu verwenden.
- Eventuell persönliche Einlagen von Mitgliedern sind bei der Berechnung des verbleibenden Vermögens zu berücksichtigen und vor Überweisung der Gelder an die oben genannten Vereinigungen an die Mitglieder zurückzugeben, bzw. - sofern dies nicht direkt möglich ist - mit einer entsprechenden Entschädigung zu vergelten.
§9 Inkrafttreten
- Die Statuten wurden durch die Mitgliederversammlung am 04.04.2003 beschlossen.
- Die Abänderung der Statuten wurde durch die Mitgliederversammlung am 13.10.2005 beschlossen.
- Sie treten mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Auszüge aus dem BGB gelten jeweils in ihrer aktuellen Fassung.